Fotoproduktionen liegen immer Verträge zwischen Fotografen und Auftraggebern wie zum Beispiel Werbeagenturen, Direktkunden oder Redaktionen zu Grunde. Diese Verträge werden aufgrund stets ähnlicher Abläufe geschlossen, die sich in vier Phasen, nämlich die (1) Vertragsanbahnung: Kostenvoranschlag, den (2) Vertragsabschluss selbst: Annahme des Produktionsauftrags, die eigentliche (3) Vertragsdurchführung: Fotoproduktion und Abnahme der Fotos sowie das Ende in Form der (4) Rechnungstellung aufteilen lassen.
Für Fotografen ist es wichtig, diese verschiedenen Abschnitte zu kennen und zu wissen, worauf innerhalb der jeweiligen Phasen zu achten ist. In Teil 1 dieses Beitrags zum Thema „Vertragsrecht für Fotografen“ erklärt unsere Gastautorin Dorothe Lanc, die sowohl als Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht in Düsseldorf als auch als Justiziarin des Berufsverbandes Freie Fotografen und Filmgestalter (BFF) e.V. tätig ist, was es bei der ersten Vertragsphase, der Vertragsanbahnung, zu beachten gibt.
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Die BFF Akademie ist die Exzellenz-Plattform des BFF Berufsverband Freie Fotografen und Filmgestalter e.V. und wurde geschaffen, um die professionelle Expertise der Mitglieder erfahrbar zu machen.
Fotograf:innen und Filmgestalter:innen, die ihre Expertise kreativ und konzeptionell auf das nächste Level bringen möchten, sind hier goldrichtig. Denn die BFF Akademie ist DAS Forum zum Austausch von professionellem Know-How und Insider-Wissen aus dem Bereich der Bildgestaltung.
1. Warum überhaupt einen Vertrag schließen?
Juristisch gesehen ist ein Vertrag eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen mindestens zwei verschiedenen Parteien. Bei gegenseitigen Verträgen versprechen sich die Parteien einander, bestimmte Leistungen und Gegenleistungen zu erbringen. Durch dieses wechselseitige Versprechen entstehen für beide Vertragsparteien gegenseitige Rechte und Pflichten. Beide Parteien haben dann Anspruch auf Austausch der vereinbarten Leistungen und insoweit auf Durchführung des Vertrages.
Ein einmal geschlossener Vertrag ist – wegen des Versprechens – grundsätzlich einzuhalten und auszuführen. Nur ausnahmsweise und unter bestimmten engen Voraussetzungen können sich die Parteien wieder vom Vertrag lösen (sogenannte Kündigung). Er gibt beiden Vertragsparteien Sicherheit, Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und Vertrauen, dass der vereinbarte Leistungsaustausch auch stattfindet. Denn weil beide Parteien erwarten, dass das Versprochene auch geleistet wird, treffen sie anschließend weitere Veranlassungen und Entscheidungen.
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