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Drohnenfotos von Kunstwerken: BGH stärkt Urheberrechte

  • 24. Oktober 2024
  • Benjamin Lorenz
DJI stellt leichte und kompakte Drohne DJI Neo vor
Die 135 Gramm leichte Zivildrohne DJI Neo lässt sich komplett ohne zusätzliche Fernbedienung fliegen. Bild: DJI
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In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich gemacht, dass Drohnenfotos von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken die Rechte der Künstler verletzen können. Im Fall (Az.: I ZR 113/22) ging es um einen Fotografen, der mehrere Skulpturen im öffentlichen Raum per Drohne ablichtete. Der BGH stellte klar, dass auch im Außenbereich urheberrechtliche Vorgaben einzuhalten sind.

Hintergrund: Die Grenzen der Panoramafreiheit

Die Entscheidung des BGH basiert auf der Feststellung, dass die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) für Drohnenaufnahmen nicht anwendbar ist. Nach dieser Regelung dürfen Werke, die dauerhaft an öffentlichen Orten stehen, fotografiert und veröffentlicht werden – jedoch nur aus Perspektiven, die für das menschliche Auge zugänglich sind. Aufnahmen aus der Luft sind hiervon ausdrücklich ausgenommen. Der BGH schloss sich der bestehenden Rechtsprechung an, die bereits im sogenannten „Hundertwasserhaus-Urteil“ von 2003 eine ähnliche Grenze zog. Dabei legte das Gericht fest, dass die Panoramafreiheit nicht für Aufnahmen gilt, die ohne Hilfsmittel wie Drohnen nicht erreichbar wären​

DJI FlyCart 30
DJI FlyCart 30: Die Drohne soll die Ära der dynamischen Luftauslieferung einleiten.

Drohnenfotos: Konsequenzen für Fotografen und Künstler

Für Fotografen bedeutet das Urteil eine deutliche Einschränkung bei der Verwendung von Drohnen zur Erstellung von Aufnahmen. Künftig müssen sie verstärkt darauf achten, dass sie die Urheberrechte respektieren, wenn sie Kunstwerke im öffentlichen Raum aus besonderen Perspektiven fotografieren. Andernfalls riskieren sie Rechtsverstöße und mögliche Schadensersatzansprüche. Künstler hingegen profitieren von einer klaren Stärkung ihrer Rechte. Das Urteil stellt sicher, dass ihre Werke auch dann urheberrechtlich geschützt bleiben, wenn sie an öffentlich zugänglichen Orten aufgestellt sind.

Fazit

Das Urteil des Bundesgerichtshofs setzt klare Grenzen für Drohnenfotografie und bestätigt, dass die Panoramafreiheit keine uneingeschränkte Lizenz zur Vervielfältigung von Kunstwerken im öffentlichen Raum ist. Fotografen sind gut beraten, sich künftig intensiver mit den Vorgaben des Urheberrechts auseinanderzusetzen, um Verstöße zu vermeiden. Künstler dürfen sich über eine Bestätigung ihrer Rechte freuen, die auch für Außenkunstwerke gelten.

Quelle: Spiegel Online, „Bundesgerichtshof: Drohnen-Fotos von Kunstwerken verletzen Urheberrechte“, 23. Oktober 2024

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Schlagwörter
  • Drohne
Benjamin Lorenz

Der studierte Diplom-Fotoingenieur ist unter anderem Chefredakteur von Deutschlands größter Fotozeitschrift CHIP FOTO-VIDEO und Deutschlands traditionsreichster Fotozeitschrift PHOTO PRESSE. Zuvor verantwortete er als stellvertretender Chefredakteur die redaktionelle Umsetzung der monatlich erscheinenden DigitalPHOTO. Darüber hinaus war er Leiter des hauseigenen DigitalPHOTO-Testlabors und Head of Content von digitalphoto.de und der zugehörigen Social Media Kanäle. Weiterhin war er an der HMKW in Köln als Dozent für den Bereich Fotojournalismus tätig und arbeitete als freier Fotograf für diverse Online-Medien im Rheinland.

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